Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Form sind die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Firma Rexofil GmbH (nachfolgend „Rexofil“ genannt).

Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige anders lautende Konditionen gelten nur als Vertragsbestandteil, wenn sie von Rexofil ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden.

Bei langfristigen, ständigen Geschäftsbeziehungen gelten die Lieferbedingungen von Rexofil für alle Verträge, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.

2. Angebote

Die Angebote von Rexofil sind freibleibend. Alle Maße, Gewichte und sonstigen Angaben, die in dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Prospekten, Abbildungen oder Zeichnungen aufgeführt sind, sind als Richtwerte zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Alle Eigentums-, Know-how-, Urheber- und anderen gewerblichen Schutzrechte an Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen verbleiben bei Rexofil. Sie dürfen vom Adressaten des Angebots nur zu im Rahmen der Angebotsprüfung sachlich nötigen Zwecken verwendet werden. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten, auch mit der Bestellung befassten Firmenangehörigen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Rexofil zugänglich gemacht werden.

3. Auftragsbestätigung

Alle Aufträge, Garantien und sonstigen Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von Rexofil schriftlich bestätigt werden.

4. Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor

alle Ausführungsdetails geklärt sind,

der Käufer alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und zur Ausführung notwendigen Informationen beigebracht hat,

vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen des Käufers eingegangen sind und

alle übrigen zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine reibungslose Auftragsabwicklung erfüllt sind.

Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Rexofil bzw. des von ihm beauftragten Unterlieferanten verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

Wird die Rexofil GmbH durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder ungewöhnlichen Umständen, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, an der Einhaltung der Lieferfristen gehindert, verlängern diese sich entsprechend.

Verzögert sich der Versand aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, werden ihm ab dem 11. Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Lagerung im Werk des Verkäufers sind dies mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Erfolgt nach dem Ablauf einer von Rexofil gesetzten angemessenen Frist kein Abruf, ist Rexofil berechtigt, nach eigenem Ermessen anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

5. Versand, Gefahrenübergang, Entgegennahme, Verpackung

Die Gefahr geht, bei Komplett- und Teillieferungen, spätestens zum Zeitpunkt der Versendung bzw. Abholung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, auch dann, wenn Rexofil weitere Kosten, z. B. Versand- oder Montagekosten, trägt.

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Rexofil nicht zu vertreten hat, dann geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Rexofil verpflichtet sich jedoch, auf Aufforderung und Kosten des Käufers die von diesem gewünschte Versicherung zu bewirken.

Teillieferungen sind zulässig.

Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen.

Wenn und soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, wird die Verpackung von Rexofil veranlasst. Erfüllungsort für die Übergabe der Transportverpackung ist der Sitz von Rexofil. Der Käufer ist verpflichtet, die Transportverpackung auf seine Kosten sauber und nicht mit anderen Materialien vermischt zu den üblichen Betriebszeiten an das von Rexofil bestimmte Werk zurückzugeben.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistung setzt die Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen durch Rexofil oder durch von Rexofil geschultes Fachpersonal voraus.

Als Mangel ist nur eine nach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Leistung bezüglich ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck anzusehen.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung der Rexofil GmbH auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

Für Verschleißteile übernimmt Rexofil keine Gewährleistung.

Rexofil übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte

nicht bestimmungsgemäße Verwendung

fehlerhafte Bedienung

nachlässige oder unsachgemäße Behandlung

natürliche Abnutzung

Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschmaterialien etc.

durch den Käufer oder Dritte unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung von Rexofil vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

Zur Durchführung aller Rexofil nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der Käufer Rexofil nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Rexofil von der Gewährleistung befreit.

Der Käufer hat nur beim Vorliegen eines der folgenden Umstände das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen zu lassen und von Rexofil die Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen:

wenn eine akute Gefährdung der Betriebssicherheit oder die Gefahr des Eintritts unverhältnismäßig großer Schäden besteht. Die betreffenden Umstände sind Rexofil unverzüglich mitzuteilen, woraufhin Rexofil dem Käufer den Umständen entsprechend rechtzeitig die Erlaubnis zur Beseitigung des Mangels erteilt. Im Fall der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis verpflichtet sich Rexofil zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

Falls Rexofil mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sein sollte, steht dem Käufer dieses Recht auch ohne ausdrückliche Erlaubnis von Rexofil zu.

Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungsleistungen oder ersatzweise gelieferte Gegenstände beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsarbeiten bzw. ab Anlieferung der Ersatzgegenstände. Sie endet jedoch nicht vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

7. Haftung

Schadenersatzansprüche bestehen bei zwingender Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, in Fällen von Haftung wegen Verletzung von Kardinalspflichten auch für leichte Fahrlässigkeit, bei Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie bei Haftung aus Garantie. Rexofil haftet in diesen Fällen für seine gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten auch für seine sonstigen Erfüllungsgehilfen. Außer in Fällen der Haftung für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung für die Verletzung von Kardinalspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf von 12 Monaten. Für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Vorsatz bzw. Arglist gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

8. Haftung für Dienstleistungen

Rexofil übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten Tätigkeiten entstehen, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von Rexofil beruhen. Der Auftraggeber stellt Rexofil von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, es sei denn, dass der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Rexofil verursacht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn Prüfergebnisse, Bewertungen und Prüfberichte vom Auftraggeber weitergegeben werden und dadurch einem Dritten Schäden entstehen.

Schadenersatz wird höchstens bis zur Summe des Auftragswertes gewährt.

9. Preis und Zahlung

Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll sowie Montage werden gesondert berechnet.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Käufers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen acht Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Käufer an Rexofil Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn Rexofil einen Rechtsgrund für höhere Zinsen nachweist.

Ein Recht des Käufers zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf von Rexofil anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen beruht.

Die Rexofil GmbH kann die Erfüllung ihrer Lieferung und Leistung aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtung wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird. Setzt die Rexofil GmbH die Erfüllung aus, so hat sie dies dem Käufer unverzüglich anzuzeigen. Rexofil wird die Erfüllung fortsetzen, wenn der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist ausreichend Gewähr für die Erfüllung seiner Pflichten gibt.

10. Eigentumsvorbehalt

Nachstehende Eigentumsvorbehaltsklauseln sind Vertragsbestandteil:

einfacher Eigentumsvorbehalt

erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt und Saldoklausel)

verlängerter Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungs- und Vorausabtretungsklausel)

Freigabeklausel

Rexofil behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Käufer aus dem Liefervertrag vor.

Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von Rexofil gegen den Käufer aus dem Liefervertrag ist der Käufer nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder an Dritte zu veräußern oder Rechte an Dritte abzutreten.

Veräußert der Käufer den Liefergegenstand ohne oder mit Zustimmung von Rexofil, so tritt er die ihm dadurch entstehenden Forderungen an Rexofil ab. Rexofil nimmt diese Abtretung an.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt Rexofil das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen zu der neuen Sache gehörenden Gegenständen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstiger Übereignung an Dritte, ist Rexofil berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch Rexofil liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist Rexofil berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Auf Verlangen hat er Rexofil den Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der Rexofil GmbH.

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Auf die vertraglichen Beziehungen finden die nachfolgenden Regelungen in der nachstehenden Rangfolge Anwendung:

die zwischen den Parteien abgeschlossenen Individualvereinbarungen

diese Allgemeinen Lieferbedingungen

die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Rexofil.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.